Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 461a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 461a - Alternativer Standardansatz für das Marktrisiko

Artikel 461a

Alternativer Standardansatz für das Marktrisiko

 Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Artikel 430b Absatz 1 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um technische Anpassungen an den Artikeln 325e, 325g bis 325j, 325p, 325q, 325ae, 325ai, 325ak, 325am, 325ap bis 325at, 325av und 325ax zur Änderung dieser Verordnung vorzunehmen und das Risikogewicht der Unterklasse 11 in Tabelle 4 in Artikel 325aih, die Risikogewichte der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325ah und die Korrelation der von Kreditinstituten in Drittländern ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Artikel 325aj des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei den internationalen Regulierungsstandards festzulegen.

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2019.