Artikel 500a
Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln
Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:
bis zum 31. Dezember 2022 werden 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;
2023 werden 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;
2024 werden 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt.
Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:
100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023;
75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024;
50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.