Aktualisiert 03/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 500a - Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

Artikel 500a

Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

(1)  

Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:

a) 

Bis zum 31. Dezember 2024 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;

b) 

2025 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;

c) 

2026 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts.

(2)  

Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:

a) 

100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2025;

b) 

75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026;

c) 

50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

(3)  
Abweichend von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dürfen Institute nach Erhalt der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörden und gemäß den in Artikel 150 festgelegten Bedingungen den Standardansatz auch für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken anwenden, wenn diesen Risikopositionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.