Artikel 495d
Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen
Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren:
0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029;
25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;
50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;
75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.
Die EBA legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2028 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.
Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards und der Auswirkungen dieser Standards auf die Finanzstabilität legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.