Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 176 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 176

Datenpflege

(1)  
Die Institute erfassen und speichern Daten zu bestimmten Aspekten ihrer internen Beurteilungen nach Maßgabe des Teils 8.
(2)  

 In Bezug auf Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfassen und speichern Institute Folgendes:

a) 

die lückenlose Beurteilungshistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,

b) 

die Vergabedaten der Beurteilungen,

c) 

die zur Ableitung der Beurteilungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,

d) 

den Namen der für die Zuordnung der Beurteilungen verantwortlichen Person,

e) 

die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,

f) 

den Zeitpunkt und die Umstände dieser Ausfälle,

g) 

Daten zu den Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD) und den tatsächlichen Ausfallraten, die mit den Ratingstufen und der Ratingmigration verbunden sind.

(3)  
Für Risikopositionen, für die gemäß diesem Kapitel die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder die Verwendung von IRB-CCF zulässig ist, für die Institute eigene Schätzungen der LGD oder von IRB-CCF aber nicht verwenden, erfassen und speichern Institute Daten über Vergleiche zwischen realisierten LGD und den Werten nach Artikel 161 Absatz 1 sowie zwischen realisierten CCF und den SA-CCF nach Artikel 166 Absatz 8a.
(4)  

Institute, die eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen verwenden, erfassen und speichern Folgendes:

a) 

die lückenlosen Datenhistorien der Fazilitätsratings sowie die zu jeder einzelnen Risikoeinstufungsskala gehörenden LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen,

b) 

das Datum, an dem die Beurteilungen zugeordnet und die Schätzungen vorgenommen wurden,

c) 

die zur Ableitung der Fazilitätsratings sowie der LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen wichtigsten Daten und Methodik,

d) 

den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und den Namen der Person, von der die LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen geliefert wurden,

e) 

Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGD und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Risikoposition,

f) 

bei Instituten, die die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigen, Daten über die LGD der Risikoposition vor und nach Bewertung der Auswirkungen einer Garantie oder eines Kreditderivats,

g) 

Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Risikoposition.

(5)  

In Bezug auf Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfassen und speichern die Institute Folgendes:

a) 

die bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools verwendeten Daten,

b) 

Daten über die geschätzten PD, LGD und Umrechnungsfaktoren für Ratingstufen oder Pools von Risikopositionen,

c) 

die ausgefallenen Schuldner und Risikopositionen,

d) 

bei ausgefallenen Risikopositionen Daten über die Ratingstufen oder Risikopools, denen die Risikopositionen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, sowie die tatsächlichen LGD- und Umrechnungsfaktorwerte,

e) 

Daten über die Verlustquoten bei qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.