Artikel 172
Zuordnung von Risikopositionen
Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfolgt die Zuordnung gemäß den folgenden Kriterien:
Im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens wird jeder Schuldner einer Schuldner-Ratingstufe zugeordnet;
bei Risikopositionen, für die ein Institut gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, eigene LGD- und Umrechnungsfaktorschätzungen zu verwenden, wird im Zuge des Kreditgenehmigungsverfahrens außerdem jede Risikoposition einer Fazilitäts-Ratingstufe zugeordnet;
Institute, die die Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen nach den Methoden des Artikels 153 Absatz 5 vornehmen, ordnen jede dieser Risikopositionen einer der Ratingstufen nach Artikel 1170 Absatz 2 zu;
jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt;
getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art des einzelnen Geschäfts derselben Schuldner-Ratingstufe zugeordnet. Getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner können jedoch verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, wenn
ein Transferrisiko vorliegt, was davon abhängt, ob die Risikopositionen auf Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,
die mit einer Risikoposition verbundenen Garantien durch angepasste Zuordnung zu einer Schuldner-Ratingstufe berücksichtigt werden dürfen,
Verbraucherschutzbestimmungen, Rechtsvorschriften über das Bankgeheimnis oder andere Rechtsvorschriften den Austausch von Kundendaten untersagen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d verfügt ein Institut über angemessene Grundsätze für die Behandlung von einzelne Schuldner darstellenden Kunden und von Gruppen verbundener Kunden. Diese Grundsätze müssen ein Verfahren vorsehen, mit dem spezifische Korrelationsrisiken für jeden Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, ermittelt werden können.
Für die Zwecke des Kapitels 6 erfahren Geschäfte mit Gegenparteien, bei denen ein spezifisches Korrelationsrisiko ermittelt wurde, bei der Berechnung ihres Risikopositionswerts eine andere Behandlung.