Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 279c - Laufzeitfaktor

Artikel 279c

Laufzeitfaktor

(1)  

Die Institute berechnen den Laufzeitfaktor wie folgt:

a) 

Für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absatz 1 erfasste Geschäfte verwenden die Institute folgende Formel:

image

dabei gilt:

MF

=

der Laufzeitfaktor;

M

=

die Restlaufzeit des Geschäfts, die dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts erforderlichen Zeitraum entspricht; jegliche Optionalität eines Derivatkontrakts wird zu diesem Zweck als vertragliche Verpflichtung betrachtet; die Restlaufzeit wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt;

bei Geschäften, deren Basisinstrument ein anderer Derivatkontrakt ist, aus dem zusätzlich zu den vertraglichen Verpflichtungen des Geschäfts weitere vertragliche Verpflichtungen erwachsen können, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts dem zur Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen des Basisinstruments erforderlichen Zeitraum;

bei Geschäften, die so strukturiert sind, dass die ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen zu begleichen ist, und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Geschäfts zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit des Geschäfts der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung; und

’Ein Geschäftsjahr’

=

ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention;

b) 

für in den Netting-Sätzen gemäß Artikel 275 Absätze 2 und 3 erfasste Geschäfte ist der Laufzeitfaktor wie folgt definiert:

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dabei gilt:

MF

=

der Laufzeitfaktor;

MPOR

=

die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 bestimmte Nachschuss-Risikoperiode des Netting-Satzes; und

’Ein Geschäftsjahr’

=

ein Jahr, ausgedrückt in Geschäftstagen nach einschlägiger Geschäftstagekonvention.

Bei Bestimmung der Nachschuss-Risikoperiode für Geschäfte zwischen einem Kunden und einem Clearingmitglied ersetzen Institute, die entweder als Kunde oder als Clearingmitglied auftreten, den Mindestzeitraum gemäß Artikel 285 Absatz 2 Buchstabe b durch einen Zeitraum von fünf Geschäftstagen.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Neufestsetzung für Geschäfte, bei denen eine ausstehende Risikoposition zu festgelegten Zahlungsterminen beglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so dass der Marktwert des Kontrakts zu diesen Zahlungsterminen gleich Null ist.