Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 280f - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 280f

Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOnOther

=

der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“;

j

=

der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie „sonstige Risiken“ bezeichnet; und

image

=

der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“, berechnet gemäß Absatz 2.

(2)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:

image

dabei gilt:

image

=

der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“;

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; und

SFOther

=

der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „sonstige Risiken“ mit einem Wert von 8 %;

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:

image

dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.