Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 280f beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 280f - Aufschlag für die Kategorie sonstige Risiken

Artikel 280f

Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’

(1)  

Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

image

dabei gilt:

AddOnOther

=

der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’;

j

=

der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie ’sonstige Risiken’ bezeichnet; und

image

=

der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’, berechnet gemäß Absatz 2.

(2)  

Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’ wie folgt:

image

dabei gilt:

image

=

der Aufschlag für die Kategorie ’sonstige Risiken’ für den Hedging-Satz ’j’;

єj

=

der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes ’j’, ermittelt gemäß Artikel 280; und

SFOther

=

der Aufsichtsfaktor für die Kategorie ’sonstige Risiken’ mit einem Wert von 8 %;

image

=

der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes ’j’, berechnet wie folgt:

image

dabei gilt:

l

=

der Index, der die Risikoposition bezeichnet.