Artikel 117
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Risikogewicht |
20 % |
30 % |
50 % |
100 % |
100 % |
150 % |
Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).
Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Finanz-Corporation,
Interamerikanische Entwicklungsbank,
Asiatische Entwicklungsbank,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Entwicklungsbank des Europarates,
Nordische Investitionsbank,
Karibische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Europäische Investitionsbank,
Europäischer Investitionsfonds,
Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,
Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,
Islamische Entwicklungsbank,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.