Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 117 - Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

Artikel 117

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

(1)  
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht unter Absatz 2 fallen, werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber Instituten. Die günstigere Behandlung für kurzfristige Risikopositionen nach Artikel 119 Absatz 2, Artikel 120 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 3 findet keine Anwendung.

Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die lateinamerikanische Entwicklungsbank CAF gelten als multilaterale Entwicklungsbanken (MDB).

(2)  

Risikopositionen gegenüber den folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen:

a) 

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b) 

Internationale Finanz-Corporation,

c) 

Interamerikanische Entwicklungsbank,

d) 

Asiatische Entwicklungsbank,

e) 

Afrikanische Entwicklungsbank,

f) 

Entwicklungsbank des Europarates,

g) 

Nordische Investitionsbank,

h) 

Karibische Entwicklungsbank,

i) 

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j) 

Europäische Investitionsbank,

k) 

Europäischer Investitionsfonds,

l) 

Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur,

m) 

Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen,

n) 

Islamische Entwicklungsbank,

o) 

Internationale Entwicklungsorganisation,

p) 

Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 462 abzuändern, um die Liste der multilateralen Entwicklungsbanken nach Unterabsatz 1 im Einklang mit internationalen Standards zu ändern.

(3)  
Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.