Artikel 132a
Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von OGA
(1)
Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt und verfügt das
Institut über ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden
Risikopositionen eines
OGA, berechnet das
Institut die risikogewichteten Positionsbeträge des
OGA mittels Durchschau auf diese
Risikopositionen und nimmt die Risikogewichtung aller zugrunde liegenden
Risikopositionen des
OGA so vor, als würden sie direkt von diesem
Institut gehalten.
(2)
Sind die Bedingungen nach Artikel 132 Absatz 3 erfüllt, dürfen
Institute, die über keine ausreichenden Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden
Risikopositionen eines
OGA verfügen, um den Transparenzansatz zu verwenden, den risikogewichteten Positionsbetrag dieser
Risikopositionen gemäß den im Mandat des
OGA festgelegten Höchstgrenzen und den einschlägigen Rechtsvorschriften berechnen.
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen unter der Annahme durch, dass der OGA zunächst bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze in Risikopositionsklassen mit der höchsten Eigenmittelanforderung Risikopositionen eingeht und in der Folge Risikopositionen in absteigender Reihenfolge eingeht, bis die maximale gesamte Höchstgrenze für Risikopositionen erreicht ist, und dass der OGA eine Verschuldung bis zur laut seinem Mandat oder den einschlägigen Rechtsvorschriften zulässigen Höchstgrenze eingeht, soweit dies in Frage kommt.
Die Institute führen die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen nach den in diesem Kapitel, in Kapitel 5 und in Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 festgelegten Methoden durch.
(3)
Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e können
Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag der
Risikopositionen eines
OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer
Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-
Risikopositionen des betreffenden
OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-
Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
(4)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie
Institute den in Absatz 2 genannten risikogewichteten Positionsbetrag berechnen, wenn einer oder mehrere der für die Berechnung notwendigen Bestandteile nicht verfügbar sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.