Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 128 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 128 - Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 128

Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

(1)  
Die Institute weisen Risikopositionen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, ein Risikogewicht von 150 % zu.
(2)  

Für die Zwecke dieses Artikels behandeln die Institute jede der folgenden Risikopositionen als mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen:

a) 

Beteiligungen an Risikokapitalgesellschaften, es sei denn, diese Beteiligungen werden gemäß Artikel 132 behandelt;

b) 

Positionen aus privatem Beteiligungskapital, es sei denn, diese Positionen werden gemäß Artikel 132 behandelt;

(3)  

Bei der Beurteilung, ob eine Position, die nicht in Absatz 2 genannt ist, mit besonders hohen Risiken verbunden ist, tragen die Institute den folgenden Risikomerkmalen Rechnung:

a) 

Es besteht ein hohes Verlustrisiko infolge eines Ausfalls des Schuldners,

b) 

es kann nicht eindeutig ermittelt werden, ob die Position unter Buchstabe a fällt.

Die EBA gibt Leitlinien heraus, in denen geklärt wird, welche Arten von Positionen unter welchen Umständen mit besonders hohem Risiko verbunden sind.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 angenommen.