Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 213 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 213 - Gemeinsame Anforderungen an Garantien und Kreditderivate

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 213

Gemeinsame Anforderungen an Garantien und Kreditderivate

(1)  

Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Absicherung ist unmittelbar;

b) 

der Umfang der Absicherung ist eindeutig festgelegt und unstrittig;

c) 

der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die

i) 

dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde,

ii) 

bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde,

iii) 

den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei Ablauf des Leasingvertrags für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts gemäß Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen,

iv) 

es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;

d) 

der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar.

(2)  
Das Institut weist den zuständigen Behörden gegenüber nach, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien und Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Institut kann den zuständigen Behörden gegenüber hinreichend darlegen, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken.
(3)  
Ein Institut erfüllt alle vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen, die nach dem für seinen Anteil an der Absicherung maßgeblichen Recht für die Durchsetzbarkeit seiner Absicherung ohne Sicherheitsleistung gelten, und leitet alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte ein.

Das Institut hat sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in allen relevanten Rechtsräumen überzeugt. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wiederholt es diese Prüfungen bei Bedarf.