Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 217 - Anforderungen, die für eine Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllt sein müssen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 217

Anforderungen, die für eine Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllt sein müssen

(1)  

Um für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 in Frage zu kommen, muss eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Die zugrunde liegende Verbindlichkeit bezieht sich auf eine der folgenden Risikopositionen:

i) 

eine Risikoposition gegenüber einem Unternehmen im Sinne des Artikels 147, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften,

ii) 

eine Risikoposition gegenüber einer regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die nicht gemäß Artikel 147 als Risikoposition gegenüber einem Zentralstaat oder einer Zentralbank behandelt wird,

iii) 

einer Risikoposition gegenüber einem KMU, die gemäß Artikel 147 Absatz 5 als Risikoposition aus dem Mengengeschäft eingestuft ist;

b) 

die abgesicherten Kreditnehmer gehören nicht der gleichen Gruppe an wie der Sicherungsgeber;

c) 

Die Risikoposition wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert:

i) 

auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien,

ii) 

Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („First-to-Default Basket Products“),

iii) 

Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst („Nth-to-Default Basket Products“);

d) 

die Absicherung erfüllt die Anforderungen des Artikels 213, 215 bzw. 216;

e) 

das Risikogewicht, das der Risikoposition vor Anwendung der Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 zugewiesen wurde, trägt noch keinem Aspekt der Absicherung Rechnung;

f) 

das Institut hat das Recht und die Erwartung, dass der Sicherungsgeber zahlt, ohne dass es rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten muss. Das Institut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist;

g) 

die erworbene Absicherung deckt alle beim abgesicherten Teil der Risikoposition erlittenen Verluste, die durch Eintritt der im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse bedingt sind, ab;

h) 

ist im Rahmen einer Absicherung die effektive Lieferung vorgesehen, so besteht hinsichtlich der Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit;

i) 

hat ein Institut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Risikoposition eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zur vertragsgemäßen Lieferung ankaufen könnte;

j) 

die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Institut rechtsgültig schriftlich bestätigt;

k) 

das Institut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systematischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist;.

l) 

bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos gehört der Verkäufer der angekauften Forderungen nicht derselben Gruppe an wie der Sicherungsgeber.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer ii wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf die Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag an.
(3)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii kann die erlangte Absicherung nur dann innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1)ten Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Forderungen bereits ausgefallen sind. Ist dies der Fall, wenden die Institute die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 auf diejenige Forderung des Korbes mit dem niedrigsten risikogewichteten Positionsbetrag an.