Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 482 - Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds

Artikel 482

Anwendung auf Derivatgeschäfte mit Pensionsfonds

Hinsichtlich der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Geschäfte, die mit einem Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 jener Verordnung eingegangen werden, berechnen Institute gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe c keine Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko.