Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 274 beruht oder ihn konkretisiert.
QA2013_611 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274
QA2013_666 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274
QA2014_907 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274
QA2017_3217 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274
QA2024_7109 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 23/10/2024
Art. 274
QA2023_6860 - Supervisory reporting - Other
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 31/05/2024
Art. 274
QA2017_3172 - Market risk
Status: Final
Beantwortet: 14/07/2017
Art. 274(1), 274(2), 274(4)
QA2013_641 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(2)
QA2015_1701 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(2)
QA2015_2195 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(2)
QA2015_2382 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(2)
QA2016_2634 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(2)
QA2016_2735 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(2)
QA2018_4329 - Market risk
Status: Final
Beantwortet: 07/05/2021
Art. 274(2), 274(3)
QA2014_892 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(2)(c)
QA2023_6962 - Market risk
Status: Final
Beantwortet: 15/03/2024
Art. 274(3)
QA2022_6354 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 26/07/2022
Art. 274(3)
QA2022_6571 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/11/2022
Art. 274(3)
QA2014_841 - Market risk
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 274(3)
QA2021_6291 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 10/03/2023
Art. 274(3)
QA2024_7187 - Leverage ratio
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 23/10/2024
Art. 274(5)
QA2019_5048 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 30/04/2021
Art. 274(5)
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Artikel 274 - Risikopositionswert

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 274

Risikopositionswert

(1)  

Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;

b) 

die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;

c) 

das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen.

Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.

(2)  

Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:

Risikopositionswert = α · (RC + PFE)
dabei gilt:

RC

=

die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und

PFE

=

der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert;

α

=

1,4.

(3)  
Der Risikopositionswert eines Netting-Satzes, der einer vertraglichen Nachschussvereinbarung unterliegt, darf nicht höher sein als der Risikopositionswert desselben Netting-Satzes, der keiner Form von Nachschussvereinbarung unterliegt.
(4)  
Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten, so ordnen die Institute jede Nachschussvereinbarung der Gruppe von Geschäften des Netting-Satzes zu, für den diese Nachschussvereinbarung vertraglich gilt, und berechnen für jedes dieser gruppierten Geschäfte einen getrennten Risikopositionswert.
(5)  

Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

Der Netting-Satz besteht ausschließlich aus verkauften Optionen;

b) 

der aktuelle Marktwert des Netting-Satzes ist zu jedem Zeitpunkt negativ;

c) 

das Institut hat die Prämien aller Optionen des Netting-Satzes im Voraus zur Garantie der Ausführung der Verträge erhalten;

d) 

der Netting-Satz unterliegt keiner Nachschussvereinbarung.

(6)  
Für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts des Netting-Satzes gemäß diesem Abschnitt ersetzen die Institute in einem Netting-Satz Geschäfte, bei denen es sich um eine endliche lineare Kombination gekaufter oder verkaufter Kauf- oder Verkaufsoptionen handelt, durch alle, als einzelnes Geschäft betrachtete Optionen, die die lineare Kombination ausmachen. Jede derartige Kombination von Optionen wird wie ein einzelnes Geschäft in einem Netting-Satz behandelt, in dem die Kombination für die Zwecke der Berechnung des Risikopositionswerts enthalten ist.
(7)  
Der Risikopositionswert eines Kreditderivategeschäfts, das eine Kaufposition in dem Basiswert darstellt, kann auf den Betrag der ausstehenden unbezahlten Prämien begrenzt werden, sofern er als sein eigener Netting-Satz behandelt wird, der keiner Nachschussvereinbarung unterliegt.