Artikel 274
Risikopositionswert
Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;
die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;
das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen.
Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.
Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:
RC |
= |
die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und |
PFE |
= |
der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert; |
α |
= |
1,4. |
Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Netting-Satz besteht ausschließlich aus verkauften Optionen;
der aktuelle Marktwert des Netting-Satzes ist zu jedem Zeitpunkt negativ;
das Institut hat die Prämien aller Optionen des Netting-Satzes im Voraus zur Garantie der Ausführung der Verträge erhalten;
der Netting-Satz unterliegt keiner Nachschussvereinbarung.