Artikel 274
Risikopositionswert
Ein Institut darf für alle Geschäfte, die unter eine vertragliche Nettingvereinbarung fallen, einen einzigen Risikopositionswert auf Ebene des Netting-Satzes berechnen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Nettingvereinbarung gehört zu einer der in Artikel 295 genannten Arten vertraglicher Nettingvereinbarungen;
die Nettingvereinbarung wurde von zuständigen Behörden gemäß Artikel 296 anerkannt;
das Institut erfüllt in Bezug auf die Nettingvereinbarung die in Artikel 297 festgelegten Verpflichtungen.
Wird eine der in Unterabsatz 1 dargelegten Bedingungen nicht erfüllt, so behandelt das Institut jedes Geschäft wie seinen eigenen Netting-Satz.
Die Institute berechnen den Risikopositionswert eines Netting-Satzes gemäß dem Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko wie folgt:
RC |
= |
die gemäß Artikel 275 berechneten Wiederbeschaffungskosten; und |
PFE |
= |
der gemäß Artikel 278 berechnete potenzielle künftige Risikopositionswert; |
α |
= |
1,4. |
Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch Geschäfte ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut seinen Risikopositionswert wie folgt:
Das Institut ermittelt die betroffenen hypothetischen Netting-Teilsätze, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschäften zusammensetzen:
Alle Geschäfte, für die eine Nachschussvereinbarung besteht und für die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 die gleiche Nachschuss-Risikoperiode bestimmt wurde, werden demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;
alle Geschäfte, für die keine Nachschussvereinbarung besteht, werden getrennt von den gemäß Ziffer i des vorliegenden Absatzes ermittelten Netting-Teilsätzen demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;
das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt:
Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;
NICA, VM, TH und gegebenenfalls MTA werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet;
das Institut berechnet die in Artikel 278 genannte potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes, indem es wie folgt verfährt:
wird gemäß Artikel 278 getrennt für jeden unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten hypothetischen Netting-Teilsatz berechnet.
Institute können den Risikopositionswert eines Netting-Satzes mit Null ansetzen, wenn dieser alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Der Netting-Satz besteht ausschließlich aus verkauften Optionen;
der aktuelle Marktwert des Netting-Satzes ist zu jedem Zeitpunkt negativ;
das Institut hat die Prämien aller Optionen des Netting-Satzes im Voraus zur Garantie der Ausführung der Verträge erhalten;
der Netting-Satz unterliegt keiner Nachschussvereinbarung.
Abweichend von Unterabsatz 1 ersetzen Institute eine digitale Vanilla-Option, deren Ausübungspreis gleich K ist, durch die entsprechende Collar-Kombination aus zwei veräußerten und angekauften Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die beiden Optionen der Collar-Kombination haben
den gleichen Fälligkeitstermin und den gleichen Kassa- oder Terminkurs beim zugrunde liegenden Instrument wie die digitale Vanilla-Option;
Ausübungspreise von 0,95 K bzw. 1,05 K;
die Collar-Kombination bildet den Auszahlungsbetrag bei der digitalen Vanilla-Option außerhalb der unter Buchstabe a genannten Spanne zwischen den beiden Ausübungspreisen exakt nach.
Die Standardmethode-Risikoposition der beiden Optionen der in Unterabsatz 2 genannten Collar-Kombination wird gesondert gemäß Artikel 279 berechnet.