Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (4)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 273b beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 273b - Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 273b

Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten

(1)  
Ein Institut, das eine oder mehrere der Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt, teilt dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.
(2)  

Ein Institut stellt die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 innerhalb von drei Monaten ein, sobald eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a) 

Das Institut erfüllt während drei aufeinanderfolgender Monate nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b;

b) 

das Institut erfüllte im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate während mehr als sechs Monaten nicht die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 2 Buchstabe a oder die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Absatz 2 Buchstabe b.

(3)  
Hat ein Institut die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 bzw. 5 eingestellt, so darf es die Berechnung der Risikopositionswerte seiner Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 nur dann wiederaufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle Bedingungen von Artikel 273a Absatz 1 oder 2 während eines Jahres ohne Unterbrechung erfüllt wurden.