Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 325ap - Risikogewichte des Aktienkursrisikos

Artikel 325ap

Risikogewichte des Aktienkursrisikos

(1)  

Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.



Tabelle 8

Unter-klasse

Markt-kapitalisierung

Art der Volks-wirtschaft

Sektor

Risiko-gewicht Aktien-kassa-kurs

Risiko-gewicht Aktien-Reposatz

1

Hohe Markt-kapitalisierung

Aufstrebende Volks-wirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen

55 %

0,55 %

2

Telekommunika-tion, Industriegüter

60 %

0,60 %

3

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

45 %

0,45 %

4

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie

55 %

0,55 %

5

Fortschritt-liche Volks-wirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen

30 %

0,30 %

6

Telekommunika-tion, Industriegüter

35 %

0,35 %

7

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

40 %

0,40 %

8

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie

50 %

0,50 %

9

Geringe Markt-kapitalisierung

Aufstrebende Volks-wirtschaft

Alle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 4

70 %

0,70 %

10

Fortschritt-liche Volks-wirtschaft

Alle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 8

50 %

0,50 %

11

Sonstige Sektoren

70 %

0,70 %

12

Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften

15 %

0,15 %

13

Sonstige Indizes

25 %

0,25 %

(2)  
Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.
(3)  
Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(4)  
Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet.