Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (7)
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Artikel 150 - Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 150

Bedingungen für eine dauerhafte teilweise Verwendung

(1)  

Soweit sie zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, dürfen Institute, denen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Risikopositionsklassen die Verwendung des IRB-Ansatzes erlaubt worden ist, auf folgende Risikopositionen den Standardansatz anwenden:

a) 

die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

b) 

die Risikopositionsklasse nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b, wenn die Zahl der bedeutenden Gegenparteien begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Gegenparteien für das Institut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;

c) 

Risikopositionen in unbedeutenden Geschäftsbereichen sowie Risikopositionsklassen oder Risikopositionsarten, die hinsichtlich Volumen und wahrgenommenem Risikoprofil unwesentlich sind;

d) 

Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und deren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Verwaltungseinrichtungen und öffentlichen Stellen, wenn

i) 

es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt, und

ii) 

den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

e) 

Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine Tochter seines Mutterunternehmens ist, wenn diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt, oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ist;

f) 

Risikopositionen zwischen Instituten, die die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllen;

g) 

Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Unternehmen, deren Kreditverpflichtungen gemäß Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich Beteiligungspositionen an öffentlich geförderten Unternehmen, denen ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen werden kann;

h) 

Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, die dem Institut für die Investition erhebliche Zuschüsse zur Verfügung stellen und mit einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen für die Investition in die Beteiligungen verbunden sind, wobei solche Risikopositionen insgesamt nur bis zu einem Höchstwert von 10 % der Eigenmittel vom IRB-Ansatz ausgenommen werden können;

i) 

Risikopositionen im Sinne des Artikels 119 Absatz 4, sofern sie die Bedingungen dieses Artikels erfüllen;

j) 

die in Artikel 215 Absatz 2 genannten staatlichen und staatlich rückverbürgten Garantien.

Die zuständigen Behörden erlauben die Anwendung des Standardansatzes auf Beteiligungspositionen nach Unterabsatz 1 Buchstaben g und h, für die eine solche Behandlung in anderen Mitgliedstaaten erlaubt wurde. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Risikopositionen im Sinne jener Buchstaben, die gemäß dem Standardansatz zu behandeln sind, und aktualisiert dieses regelmäßig.

(1a)  

Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen kann ein Institut mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde auch bei den folgenden Risikopositionen den Standardansatz anwenden, wenn der IRB-Ansatz für andere Risikopositionsarten innerhalb der gleichen Risikopositionsklasse angewandt wird:

a) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, wenn

i) 

es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt und

ii) 

den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

b) 

Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens ist, sofern diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU ist;

c) 

Risikopositionen zwischen Instituten, die die in Artikel 113 Absatz 7 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Ein Institut, das nur bei einigen Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes berechnen darf, wendet auf die verbleibenden Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz an.

Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels und im vorliegenden Absatz genannten Risikopositionen kann ein Institut auch bei Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die die in Artikel 115 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen, den Standardansatz anwenden.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 wird die Risikopositionsklasse „Beteiligungsrisikopositionen“ eines Instituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert, ohne die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen staatlicher Programme, im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Instituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungsrisikopositionen unter 10 einzelnen Beteiligungen, ist diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel des Instituts festgesetzt.
(3)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien für die Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Die EBA gibt 2018 Leitlinien zur Anwendung des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d heraus, in denen sie Grenzwerte, ausgedrückt als Prozentsatz der Bilanzsumme oder der risikogewichteten Vermögenswerte, empfiehlt, bis zu denen die Berechnung nach dem Standardansatz erfolgen sollte.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.