Artikel 143
Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes
Institute müssen für folgende Änderungen zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörden einholen:
wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist,
wesentliche Änderungen eines Ratingsystems oder eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen, dessen Verwendung dem Institut erlaubt worden ist.
Der Anwendungsbereich eines Ratingsystems erstreckt sich auf alle Positionen der jeweiligen Risikopositionsart, für die dieses Ratingsystem entwickelt wurde.
Die EBA legt der der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.