Artikel 363
Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
Nachdem sie überprüft haben, dass ein Institut die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 4 erfüllt, geben die zuständigen Behörden dem Institut die Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere der folgenden Risikokategorien mit Hilfe seiner internen Modelle anstelle oder in Verbindung mit den Verfahren nach den Kapiteln 2 bis 4 zu berechnen:
allgemeines Risiko von Aktieninstrumenten;
spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten;
allgemeines Risiko von Schuldtiteln;
spezifisches Risiko von Schuldtiteln;
Institute zeigen den zuständigen Behörden alle sonstigen Ausweitungen und Änderungen der Verwendung der internen Modelle, deren Verwendung ihnen gestattet wurde, an.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
die Bedingungen für die Beurteilung der Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der internen Modelle;
die Beurteilungsmethodik, nach der die zuständigen Behörden den Instituten die Verwendung interner Modelle erlauben;
die Bedingungen, unter denen der Anteil der erfassten Positionen einer bestimmten Risikokategorie als „signifikant“ im Sinne des Absatzes 2 gilt.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.