Artikel 250
Außervertragliche Kreditunterstützung
Eine Transaktion gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien die Transaktion in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:
dem Rückkaufspreis;
der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;
der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;
der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;
den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger.
Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:
seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und
die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.