Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 253 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 253 - Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

Artikel 253

Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge

(1)  
Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250  % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge — den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesem Zweck kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.
(2)  
Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, so kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.