Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 112 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 112 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 112

Risikopositionsklassen

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,

b) 

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,

d) 

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,

e) 

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,

f) 
g) 

Risikopositionen gegenüber Unternehmen,

h) 

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

i) 

durch Immobilien besicherte Risikopositionen,

j) 

ausgefallene Risikopositionen,

k) 

mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen,

l) 

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,

m) 

Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,

n) 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,

o) 

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),

p) 

Beteiligungsrisikopositionen,

q) 

sonstige Posten.