Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 112 - Risikopositionsklassen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 112

Risikopositionsklassen

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,

b) 

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,

d) 

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,

e) 

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,

f) 
g) 

Risikopositionen gegenüber Unternehmen,

h) 

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

i) 

durch Immobilien besicherte Risikopositionen,

j) 

ausgefallene Risikopositionen,

k) 

mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen,

l) 

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,

m) 

Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,

n) 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,

o) 

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),

p) 

Beteiligungsrisikopositionen,

q) 

sonstige Posten.