Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 112 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 112 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 112

Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a) 

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken,

b) 

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften,

d) 

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken,

e) 

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen,

f) 
i) 

durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen,

j) 

ausgefallene Risikopositionen,

k) 

aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen,

l) 

Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,

m) 

Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,

n) 

Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,

o) 

Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA),

p) 

Beteiligungsrisikopositionen,

q) 

sonstige Posten.