Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 428am beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 428am - Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Artikel 428am

Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

a) 

hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

b) 

Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) 

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii) 

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iii) 

den öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iv) 

den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v) 

nichtfinanziellen Firmenkunden;

vi) 

von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern es sich nicht um hereingenommene Einlagen handelt, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen.