Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 235 - Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 235

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz

(1)  

Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 nach folgender Formel:

image

dabei entspricht

E

=

dem Risikopositionswert gemäß Artikel 111; der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt,

GA

=

der nach Artikel 233 Absatz 3 errechneten Höhe der Absicherung (G*), die nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird,

r

=

dem in Kapitel 2 genannten Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner,

g

=

dem Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß in Kapitel 2.

(2)  
Ist der abgesicherte Betrag (GA) geringer als die Risikoposition (E), dürfen die Institute die Formel in Absatz 1 nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind.
(3)  
Institute dürfen die Behandlung nach Artikel 114 Absätze 4 und 7 auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, wenn diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist.