Artikel 273
Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 1 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode verfahren. Ein Institut, das die Bedingungen gemäß Artikel 273a Absatz 2 nicht erfüllt, darf nicht nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode verfahren.
Institute dürfen eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 innerhalb einer Gruppe dauerhaft anwenden. Ein einzelnes Institut darf eine Kombination der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 nicht dauerhaft anwenden.
Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden gemäß Artikel 283 Absätze 1 und 2 darf ein Institut den Risikopositionswert für nachstehend genannte Geschäfte nach der in Abschnitt 6 beschriebenen auf einem internen Modell beruhenden Methode ermitteln:
die in Anhang II genannten Geschäfte,
Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,
Sichert ein Institut eine Anlagebuchposition oder eine mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Position durch Erwerb eines Kreditderivats ab, so kann es seine Eigenmittelanforderung für die abgesicherte Position auf eine der folgenden Weisen berechnen:
nach den Artikeln 233 bis 236,
gemäß Artikel 153 Absatz 3 oder Artikel 183, falls eine Genehmigung gemäß Artikel 143 erteilt wurde.
Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko bei diesen Kreditderivaten ist Null, es sei denn, ein Institut verfährt nach Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer ii.
Wenn eine Nachschussvereinbarung für mehrere Netting-Sätze mit dieser Gegenpartei gilt und das Institut zur Berechnung des Risikopositionswerts dieser Netting-Sätze eine der Methoden nach den Abschnitten 3 bis 6 verwendet, so wird der Risikopositionswert abweichend von Unterabsatz 1 gemäß dem betreffenden Abschnitt berechnet.
Für eine bestimmte Gegenpartei ist der nach diesem Kapitel berechnete Risikopositionswert für einen aus den in Anhang II genannten OTC-Derivaten bestehenden Netting-Satz gleich Null oder gleich der Differenz zwischen der Summe der Risikopositionswerte aller mit dieser Gegenpartei bestehenden Netting-Sätze und der Summe der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen für diese Gegenpartei, die von dem Institut bereits als Abschreibung erfasst wurden, wenn dieser Wert höher ist. Bei der Berechnung der kreditrisikobezogenen Bewertungsanpassungen werden etwaige ausgleichende bereits gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c von den Eigenmitteln ausgeschlossene Anpassungen der Wertstellung von Belastungen, die dem eigenen Kreditrisiko der Firma zugerechnet werden, nicht berücksichtigt.
Zwei OTC-Derivatekontrakte gleichen sich für die Zwecke von Unterabsatz 1 völlig aus, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie haben entgegengesetzte Risikopositionen;
sie haben mit Ausnahme des Handelsdatums identische Merkmale;
ihre Zahlungsströme gleichen sich in vollem Umfang aus.