Artikel 273a
Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:
10 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
300 Millionen EUR.
Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:
5 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
100 Millionen EUR.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:
Derivatepositionen werden zum Marktwert an diesem Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert;
alle Derivatepositionen werden einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe c in die Berechnung einbezogen wurden.