Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 88a - Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 88a

Qualifizierte Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, die von einem in der Union ansässigen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, ausgegeben werden, können den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a unterliegt, zugerechnet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

b) 

sie werden von einem vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, erworben, sofern die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß den Artikeln 59 bis 62 der Richtlinie 2014/59/EU die Kontrolle des Tochterunternehmens durch die Abwicklungseinheit nicht beeinträchtigt;

c) 

sie übersteigen nicht den Betrag, der sich nach Abzug des Betrags nach Ziffer i von dem Betrag nach Ziffer ii ergibt:

i) 

Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und der Betrag der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU begebenen Eigenmittelinstrumente;

ii) 

gemäß Artikel 45f Absatz 1 der Richtlinie 201/59/EU erforderlicher Betrag.