Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 495c beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 495c - Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 495c

Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren

(1)  

Abweichend von Artikel 230 entspricht der bei ‚sonstigen Sachsicherheiten‘ anwendbare Wert von Hc für die in Artikel 199 Absatz 7 genannten Risikopositionen, wenn das Leasingobjekt der Art der Besicherung mit Sicherheitsleistung ‚Sonstige Sachsicherheiten‘ entspricht, dem Produkt aus dem in Artikel 230 Absatz 2 Tabelle 1 vorgesehenen Wert von Hc für ‚sonstige Sachsicherheiten‘ und den folgenden Faktoren:

a) 

50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;

b) 

80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

c) 

100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2)  
Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der Risikoparameter für Leasingrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes und der Risikogewichte im Rahmen des Standardansatzes und insbesondere über die in Artikel 230 vorgesehenen Werte LGDs und Hc. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei Risikopositionen in Verbindung mit verschiedenen Arten von Leasingobjekten und verschiedenen Arten von Leasingtätigkeiten erbringenden Instituten auf.

Die EBA legt diesen Bericht bis zum 10. Juli 2027 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.