Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
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Artikel 498 - Ausnahme für Warenhändler

Artikel 498

Ausnahme für Warenhändler

Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.