Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (9)
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Artikel 390 - Berechnung des Risikopositionswerts

Artikel 390

Berechnung des Risikopositionswerts

(1)  
Die Gesamtrisikoposition gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden wird durch Addition der Risikopositionen gegenüber den Einzelkunden dieser Gruppe berechnet.
(2)  
Die Gesamtrisikoposition gegenüber Einzelkunden wird durch Addition der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen im Anlagebuch berechnet.
(3)  

Für Risikopositionen im Handelsbuch dürfen die Institute

a) 

ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen selben Finanzinstrumenten gegeneinander aufrechnen, wobei die Nettoposition in jedem dieser verschiedenen Instrumente nach den in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 festgelegten Methoden berechnet wird;

b) 

ihre Kauf- und Verkaufspositionen in den von einem bestimmten Kunden begebenen verschiedenen Finanzinstrumenten nur dann gegeneinander aufrechnen, wenn das der Verkaufsposition zugrunde liegende Finanzinstrument gegenüber dem der Kaufposition zugrunde liegenden Finanzinstrument nachrangig ist oder die zugrunde liegenden Finanzinstrumente gleichrangig sind.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b können die Finanzinstrumente auf der Grundlage der verschiedenen Rangkategorien in Unterklassen eingeordnet werden, um den jeweiligen Rang von Positionen zu bestimmen.

(4)  
Die Institute berechnen die Risikopositionswerte aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, die direkt mit einem Kunden abgeschlossen werden, gemäß der jeweils maßgeblichen Methode nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5. Risikopositionen, die sich aus den in den Artikeln 378, 379 und 380 genannten Geschäften ergeben, werden nach dem in diesen Artikeln festgelegten Verfahren berechnet.

Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Unterabsatz 1 genannten Geschäfte halten die Institute auch die in Artikel 299 festgelegten Grundsätze ein, wenn diese Geschäfte dem Handelsbuch zugeordnet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Institute mit einer Erlaubnis zur Verwendung der Methoden nach Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 und Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 diese Methoden für die Berechnung des Risikopositionswerts für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verwenden.

(5)  
Die Institute addieren zu der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit diesem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde.
(6)  

Folgendes ist nicht in Risikopositionen enthalten:

a) 

im Fall von Fremdwährungsgeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung entstehen;

b) 

im Fall von Wertpapiergeschäften die Risikopositionen, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von fünf Geschäftstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — entstehen;

c) 

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings und der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing, zur Abwicklung und zur Verwahrung von Finanzinstrumenten, verspätete Zahlungseingänge bei Finanzierungen sowie andere Risikopositionen im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen;

d) 

im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearings oder der Abrechnung in jedweder Währung und des Korrespondenzbankgeschäfts, Intratageskredite an Institute, die diese Dienste erbringen;

e) 

Risikopositionen, die gemäß den Artikeln 36 und 56 von Posten des harten Kernkapitals oder von Posten des zusätzlichen Kernkapitals abgezogen werden, oder sonstige Abzüge von diesen Posten, die den Solvabilitätskoeffizienten verringern.

(7)  
Um in Bezug auf Kunden, gegenüber denen ein Institut Risikopositionen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstaben m und o oder aus anderen Geschäften hat, bei denen Risikopositionen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, die Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden zu ermitteln, bewertet das Institut seine zugrunde liegenden Risikopositionen und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Substanz der Struktur des Geschäfts und die dieser selbst innewohnenden Risiken, um zu entscheiden, ob die Struktur eine zusätzliche Risikoposition darstellt.
(8)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die anzuwendenden Kriterien und Methoden zur Ermittlung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden für die in Absatz 7 genannten Arten von Risikopositionen;

b) 

die Voraussetzungen, unter denen die Struktur der Geschäfte nach Absatz 7 keine zusätzliche Risikoposition darstellt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(9)  
Für die Zwecke des Absatzes 5 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, wie die Risikopositionen aus den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten, wenn der Kontrakt nicht direkt mit einem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde, zwecks Einberechnung in die Risikopositionen gegenüber dem Kunden zu ermitteln sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.