Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 392 - Begriffsbestimmung eines Großkredits

Artikel 392

Begriffsbestimmung eines Großkredits

Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.