Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 325y beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 325y - Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325y

Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko

(1)  

Die JTD-Nettobeträge werden unabhängig von der Art der Gegenpartei mit den ihrer Bonität entsprechenden, in Tabelle 2 spezifizierten Ausfallrisikogewichten multipliziert:



Tabelle 2

Bonitätskategorie

Ausfallrisikogewicht

Bonitätsstufe 1

0,5 %

Bonitätsstufe 2

3 %

Bonitätsstufe 3

6 %

Bonitätsstufe 4

15 %

Bonitätsstufe 5

30 %

Bonitätsstufe 6

50 %

Nicht bewertet

15 %

Ausgefallen

100 %

(2)  
Risikopositionen, denen gemäß dem Standardansatz für das Kreditrisiko gemäß Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde, erhalten bezüglich der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko ein Risikogewicht von 0 %.
(3)  
Der gewichtete Netto-JTD wird in folgende Unterklassen eingeteilt: Unternehmen, Staaten und Gebietskörperschaften/Kommunen.
(4)  

Die gewichteten JTD-Nettobeträge werden innerhalb jeder Unterklasse nach folgender Formel aggregiert:

DRCb = max {(Σi ∈ long RWi · net JTDi) WtS · (Σi ∈ short RWi |net JTDi|); 0}
dabei gilt:

DRCb

=

die Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko für Unterklasse b;

i

=

der Index eines Instruments der Unterklasse b;

RWi

=

das Risikogewicht; und

WtS

=

eine Quote zur Berücksichtigung der Vorteile von Sicherungsbeziehungen innerhalb einer Unterklasse, berechnet wie folgt:

image

Für die Zwecke der Berechnung von DRCb und WtS werden die Kauf- und Verkaufspositionen für alle Positionen einer Unterklasse unabhängig von der Bonitätsstufe der betreffenden Positionen zu unterklassespezifischen Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko aggregiert.

(5)  
Die endgültige Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko bei Nicht-Verbriefungspositionen wird als einfache Summe der Eigenmittelanforderungen auf Ebene der Unterklasse berechnet.