Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 325w - Jump-to-Default-Bruttobeträge

Artikel 325w

(1)  

Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Long-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:

JTDlong = max {LGD Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentlong

=

wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen.

(2)  

Institute berechnen die JTD-Bruttobeträge für jede Short-Risikoposition in Schuldtiteln wie folgt:

JTDshort = min {LGD Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}
dabei gilt:

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition;

Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, der in der Formel ein negatives Vorzeichen erhält;

P&Lshort

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen; und

Adjustmentshort

=

wenn es sich bei dem Instrument, aus dem sich die Risikoposition ergibt, um ein Derivat handelt, der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.

(3)  

Für die Zwecke der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden Institute auf Schuldtitel die folgenden LGD an:

a) 

Risikopositionen in nicht vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 100 %;

b) 

Risikopositionen in vorrangigen Schuldtiteln erhalten eine LGD von 75 %;

c) 

Risikopositionen in gedeckten Schuldverschreibungen nach Artikel 129 erhalten eine LGD von 25 %.

(4)  
Für die Zwecke der Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 werden die Nominalbeträge wie folgt ermittelt:
a) 

Im Fall von Anleihen entspricht der Nominalbetrag dem Nennwert der Anleihe;

b) 

im Fall eines Verkaufs einer Verkaufsoption einer Anleihe, entspricht der Nominalbetrag dem Nominalbetrag der Option; im Fall eines Kaufs einer Kaufoption einer Anleihe ist der Nominalbetrag 0.

(5)  

Für Risikopositionen in Eigenkapitalinstrumenten berechnen Institute die JTD-Bruttobeträge wie folgt:

JTDlong = max {LGD · Vnotional + P&Llong + Adjustmentlong; 0}
JTDshort = min {LGD · Vnotional + P&Lshort + Adjustmentshort; 0}

dabei gilt:

JTDlong

=

der JTD-Bruttobetrag für die Long-Risikoposition;

Vnotional

=

der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt; der Nominalbetrag ist der beizulegende Zeitwert des Eigenkapitals der Barmittelinstrumente; für die Formel JTDshort erhält der Nominalbetrag des Instruments in der Formel ein negatives Vorzeichen;

P&Llong

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Long-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

Adjustmentlong

=

der Betrag, um den der Verlust des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gestiegener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gesunkener Betrag ein negatives Vorzeichen;

JTDshort

=

der JTD-Bruttobetrag für die Short-Risikoposition;

P&Lshort

=

ein Term für die Anpassung von Gewinnen oder Verlusten, die das Institut durch Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Instruments, das die Short-Risikoposition begründet, bereits einbezogen hat; Gewinne erhalten in der Formel ein positives, Verluste ein negatives Vorzeichen;

Adjustmentshort

=

der Betrag, um den der Gewinn des Instituts aufgrund der Struktur des Derivats im Falle eines Ausfalls im Vergleich zu einem vollständigen Verlust des zugrunde liegenden Instruments steigen oder sinken würde; ein gesunkener Betrag erhält in der Formel ein positives, ein gestiegener Betrag ein negatives Vorzeichen.

(6)  
Institute weisen Eigenkapitalinstrumenten für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 5 eine LGD von 100 % zu.
(7)  
Im Fall von Risikopositionen mit Ausfallrisiko in Derivaten, deren Auszahlungen bei Ausfall des Schuldners nicht im Zusammenhang mit dem Nominalbetrag eines spezifischen, von diesem Schuldner begebenen Instruments oder der LGD des Schuldners oder einem von diesem Schuldner begebenen Instrument stehen, verwenden Institute alternative Methoden, um die JTD-Bruttobeträge zu schätzen.
(8)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Wie Institute die Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Beträge für die verschiedenen Arten von Instrumenten gemäß diesem Artikel bestimmen müssen;

b) 

welche alternative Methoden Institute verwenden müssen, um die JTD-Bruttobeträge nach Absatz 7 zu schätzen;

c) 

die Nominalbeträge von Instrumenten außer den in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.