Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 5 - Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

Artikel 5

Besondere Begriffsbestimmungen für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko

Für die Zwecke des Teils 3 Titel II bezeichnet der Ausdruck

1. 

Risikoposition“ einen Aktivposten (Vermögenswert) oder einen außerbilanziellen Posten;

2. 

Verlust“ den wirtschaftlichen Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung;

3. 

erwarteter Verlust“ und „EL“ das Verhältnis der Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall der Gegenpartei oder bei Verwässerung über einen Einjahreszeitraum zu erwarten ist, zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;