Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 428l beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 428l - Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Artikel 428l

Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %

Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:

a) 

hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;

b) 

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) 

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

ii) 

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;

iii) 

den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;

iv) 

den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;

v) 

nichtfinanziellen Firmenkunden;

vi) 

von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;

c) 

Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von

i) 

der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;

ii) 

der Zentralbank eines Drittlands;

iii) 
d) 

alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.