Artikel 428l
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
nichtfinanziellen Firmenkunden;
von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
der Zentralbank eines Drittlands;
alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.