Aktualisiert 22/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 325ah - Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325ah

Risikogewichte des Kreditspreadrisikos bei Nicht-Verbriefungspositionen

(1)  

Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei Nicht-Verbriefungspositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 4:



Tabelle 4

Unterklasse

Bonität

Sektor

Risiko-gewicht

1

Sämtliche Bonitätsstufen

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats

0,5 %

2

Bonitätsstufen 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

0,5 %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

1,0 %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0 %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0 %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

3,0 %

7

Technologie, Telekommunikation

2,0 %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5 %

9

 

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

1,0 %

10

Bonitätsstufe 1

Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen

1,5 %

Bonitätsstufen 2 bis 3

2,5 %

11

Bonitätsstufen 4 bis 6 (ohne Rating)

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

2 %

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4,0 %

13

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

12,0 %

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7,0 %

15

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

8,5 %

16

Technologie, Telekommunikation

5,5 %

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

5,0 %

18

Sonstige Sektoren

12,0 %

19

Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich als „Investment Grade“ eingestuft sind

1,5 %

20

Börsennotierte Kreditindizes, deren einzelne Bestandteile mehrheitlich nicht als „Investment Grade“ eingestuft sind oder nicht über ein Rating verfügen

5 %

(2)  
Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 4 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 18 in Tabelle 4 zugewiesen.