Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (4)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 325ak beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 325ak - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 325ak

Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.



Tabelle 6

Unter-klasse

Bonität

Sektor

Risiko-gewicht

1

Sämtli-che Bonitäts-stufen

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats

4,0 %

2

 Bonitätsstufen 1 bis 10

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

4,0 %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4,0 %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

8,0 %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

5,0 %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

4,0 %

7

Technologie, Telekommunikation

3,0 %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

2,0 %

9

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

3,0 %

10

Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen

6,0 %

11

 Bonitätsstufen 11 bis 17

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

13,0 %

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

13,0 %

13

 Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen

16,0 %

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

10,0 %

15

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

12,0 %

16

Technologie, Telekommunikation

12,0 %

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

12,0 %

18

Sonstige Sektoren

13,0 %

Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.

Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.