Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 325ak - Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325ak

Risikogewichte für das Kreditspreadrisiko bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen

Innerhalb jeder Unterklasse gelten für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) die gleichen Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Kreditspreadrisikofaktoren bei in das alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Verbriefungspositionen, und diese Risikogewichte werden für jede Unterklasse in Tabelle 6 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.



Tabelle 6

Unter-klasse

Bonität

Sektor

Risiko-gewicht

1

Sämtli-che Bonitäts-stufen

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Mitgliedstaats

4,0 %

2

Bonitäts-stufen 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

4,0 %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

4,0 %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

8,0 %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

5,0 %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

4,0 %

7

Technologie, Telekommunikation

3,0 %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

2,0 %

9

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

3,0 %

10

Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen

6,0 %

11

Bonitäts-stufen 4 bis 6 (ohne Rating)

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, eines Drittlands sowie in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 genannte multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen

13,0 %

12

Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen

13,0 %

13

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat, einer regionalen oder einer lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

16,0 %

14

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

10,0 %

15

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

12,0 %

16

Technologie, Telekommunikation

12,0 %

17

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

12,0 %

18

Sonstige Sektoren

13,0 %