Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 325ae - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 325ae

Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko

(1)  

Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:



Tabelle 3

Unterklasse

Laufzeit

Risikogewicht

1

0,25 Jahre

1,7 %

2

0,5 Jahre

1,7 %

3

1 Jahr

1,6 %

4

2 Jahre

1,3 %

5

3 Jahre

1,2 %

6

5 Jahre

1,1 %

7

10 Jahre

1,1 %

8

15 Jahre

1,1 %

9

20 Jahre

1,1 %

10

30 Jahre

1,1 %

(2)  
Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.
(3)  

Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe „Liquideste Währungen“ nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:

a) 

für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch image;

b) 

für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch image.