Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 428c - Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote

Artikel 428c

Berechnung der strukturellen Liquiditätsquote

(1)  
Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, berücksichtigen die Institute Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Posten auf Bruttobasis.
(2)  
Zur Berechnung ihrer strukturellen Liquiditätsquote wenden die Institute die in den Kapiteln 3 und 4 festgelegten geeigneten Faktoren für die stabile Refinanzierung auf den Buchwert ihrer Aktiva, Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten an, sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist.
(3)  
Die Institute zählen die erforderliche stabile Refinanzierung und die verfügbare stabile Refinanzierung nicht doppelt.

Sofern in diesem Titel nichts anderes festgelegt ist, wird ein Posten, der mehr als einer Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet werden kann, derjenigen Kategorie der erforderlichen stabilen Refinanzierung zugeordnet, die zur größten vertraglichen erforderlichen Refinanzierung für diesen Posten führt.