Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 428f - Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten

Artikel 428f

Interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten

(1)  

Mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden kann ein Institut ein Aktivum und eine Verbindlichkeit als interdependent behandeln, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Rolle des Instituts beschränkt sich auf die Weiterleitung der Finanzmittel von der Verbindlichkeit in das entsprechende interdependente Aktivum;

b) 

die einzelnen interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind klar identifizierbar und haben denselben Kapitalbetrag;

c) 

das Aktivum und die interdependente Verbindlichkeit haben im Wesentlichen kongruente Laufzeiten mit einer maximalen Zeitspanne von 20 Tagen zwischen der Fälligkeit des Aktivums und der Fälligkeit der Verbindlichkeit;

d) 

die interdependente Verbindlichkeit wurde aufgrund einer rechtlichen, regulatorischen oder vertraglichen Verpflichtung verlangt und wird nicht zur Finanzierung anderer Aktiva verwendet;

e) 

die aus dem Aktivum erwachsenden Kapitalzahlungsströme werden nicht zu anderen Zwecken als zur Rückzahlung der interdependenten Verbindlichkeit verwendet;

f) 

die Gegenparteien bei jedem Paar von interdependenten Aktiva und Verbindlichkeiten sind nicht dieselben.

(2)  

Bei Aktiva und Verbindlichkeiten wird davon ausgegangen, dass sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und interdependent sind, wenn sie direkt mit den folgenden Produkten oder Dienstleistungen zusammenhängen:

a) 

zentralisierte regulierte Spareinlagen, sofern ein Institut rechtlich verpflichtet ist, regulierte Einlagen an einen zentralen Fonds zu übertragen, der vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats eingerichtet und kontrolliert wird und Darlehen für Ziele von öffentlichem Interesse vergibt, und sofern die Übertragung der Einlagen an den zentralen Fonds mindestens monatlich erfolgt;

b) 

Förderdarlehen sowie Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen, sofern die Institute als bloße Intermediäre ohne Refinanzierungsrisiko auftreten;

c) 

gedeckte Schuldverschreibungen, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

Es handelt sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG oder sie erfüllen die Voraussetzungen für die in Artikel 129 Absatz 4 bzw. 5 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Behandlung;

ii) 

die zugrunde liegenden Darlehen sind vollständig durch die ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gegenfinanziert oder es gibt ermessensunabhängige Auslöser für eine Verlängerung der Laufzeit der gedeckten Schuldverschreibungen um ein Jahr oder mehr bis zur Fälligkeit der zugrunde liegenden Darlehen, falls die Refinanzierung zum Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung scheitert;

d) 

Derivate-Clearingtätigkeiten für Kunden, vorausgesetzt, das Institut übernimmt gegenüber seinen Kunden keine Garantie für die Erfüllung durch die ZGP und geht somit kein Refinanzierungsrisiko ein.

(3)  
Die EBA überwacht Aktiva und Verbindlichkeiten sowie Produkte und Dienstleistungen, die nach den Absätzen 1 und 2 als interdependente Aktiva und Verbindlichkeiten behandelt werden, um zu ermitteln, ob und inwieweit die in Absatz 1 festgelegten Eignungskriterien erfüllt sind. Die EBA berichtet der Kommission über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission in der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen oder die Liste der Produkte und Dienstleistungen in Absatz 2 geändert werden müssen.