Artikel 431
Offenlegungspflichten und -verfahren
Die gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen unterliegen internen Überprüfungen in dem gleichen Umfang, wie er bei dem Lagebericht, der im Finanzbericht des Instituts enthalten ist, Anwendung findet.
Die Institute verfügen ferner über Verfahren, mit deren Hilfe sie prüfen können, ob ihre Offenlegungen den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihrer Risikoprofile vermitteln. Vermitteln die nach diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen den Marktteilnehmern nach Ansicht der Institute kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so legen die Institute Informationen offen, die über die in diesem Teil vorgeschriebenen Offenlegungen hinausgehen. Nichtsdestoweniger sind die Institute nur verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach Artikel 432 wesentlich und weder Geschäftsgeheimnis noch vertraulich sind.