Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 433a - Offenlegung durch große Institute

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 433a

Offenlegung durch große Institute

(1)  

Große Institute legen die nachfolgenden Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

a) 

jährlich alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben;

b) 

halbjährlich die Angaben nach

i) 

Artikel 437 Buchstabe a;

ii) 

Artikel 438 Buchstabe e;

iii) 

Artikel 439 Buchstaben e bis l;

iv) 

Artikel 440;

v) 

Artikel 442 Buchstaben c, e, f und g;

vi) 

Artikel 444 Buchstabe e;

vii) 

Artikel 445;

viii) 

Artikel 448 Absatz 1 Buchstaben a und b;

ix) 

Artikel 449 Buchstaben j bis l;

x) 

Artikel 451 Absatz 1 Buchstaben a und b;

xi) 

Artikel 451a Absatz 3;

xii) 

Artikel 452 Buchstabe g;

xiii) 

Artikel 453 Buchstaben f bis j;

xiv) 

Artikel 455 Buchstaben d, e und g;

c) 

vierteljährlich

i) 

die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben d und h;

ii) 

die Schlüsselparameter nach Artikel 447;

iii) 

die Angaben nach Artikel 451a Absatz 2.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 legen nicht börsennotierte große Institute, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

a) 

alle nach diesem Teil erforderlichen Angaben jährlich;

b) 

die Schlüsselparameter nach Artikel 447 halbjährlich.

(3)  
Große Institute, die Artikel 92a oder Artikel 92b unterliegen, legen die nach Artikel 437a erforderlichen Angaben halbjährlich offen, mit Ausnahme der Schlüsselparameter nach Artikel 447 Buchstabe h, die vierteljährlich offengelegt werden.