Artikel 433b
Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute
(1)
Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
a)
jährlich die Angaben nach
i)
Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
ii)
Artikel 438 Buchstabe d;
iii)
Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j;
b)
halbjährlich die Schlüsselparameter nach Artikel 447.
(2)
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.