Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 433b - Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute

Artikel 433b

(1)  

Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

a) 

jährlich die Angaben nach

i) 

Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;

ii) 

Artikel 438 Buchstabe d;

iii) 

Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j;

b) 

halbjährlich die Schlüsselparameter nach Artikel 447.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.