Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
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Artikel 433b - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 433b

(1)  

Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen:

a) 

Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;

b) 

Artikel 438 Buchstaben c, d und da;

c) 

Artikel 442 Buchstaben c und d;

d) 

die Schlüsselparameter nach Artikel 447;

e) 

Artikel 449a;

f) 

Artikel 449b;

g) 

Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen.