Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 436 - Offenlegung des Anwendungsbereichs

Artikel 436

Offenlegung des Anwendungsbereichs

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Verordnung legen die Institute folgende Informationen offen:

a) 

die Firma des Instituts, für das diese Verordnung gilt;

b) 

einen Abgleich des konsolidierten Abschlusses, der gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen erstellt wurde, mit dem konsolidierten Abschluss, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde; dieser Abgleich zeigt die Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis sowie die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogenen Rechtsträger, wenn sich dieser von dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheidet; in Bezug auf die Rechtsträger, die in den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis einbezogen sind, ist die Methode der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung anzugeben, wenn sie sich von der Methode der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke unterscheidet, sowie, ob diese Rechtsträger vollkonsolidiert bzw. quotenkonsolidiert sind und ob die Beteiligungen an diesen Rechtsträgern von den Eigenmitteln abgezogen sind;

c) 

eine Aufgliederung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des konsolidierten Abschlusses, der gemäß den Anforderungen für die aufsichtsrechtliche Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 erstellt wurde, aufgeschlüsselt nach Art der Risiken gemäß dem vorliegenden Teil;

d) 

einen Abgleich, in dem die Hauptursachen für die Unterschiede zwischen den Buchwertbeträgen in den Abschlüssen im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach Teil 1 Titel II Abschnitte 2 und 3 und dem für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Risikopositionsbetrag ermittelt werden; dieser Abgleich wird durch qualitative Angaben zu diesen Hauptursachen für die Unterschiede ergänzt;

e) 

für Risikopositionen im Handelsbuch und im Anlagebuch, die gemäß Artikel 34 und Artikel 105 angepasst werden, eine Aufgliederung der Beträge der Bestandteile einer vorsichtigen Bewertungsanpassung eines Instituts nach Art der Risiken und alle Bestandteile, getrennt für Positionen des Handelsbuchs und Positionen des Anlagebuchs;

f) 

alle vorhandenen oder erwarteten wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen;

g) 

den Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Betrag sind, und den oder die Namen dieser Tochterunternehmen;

h) 

gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Ausnahme nach Artikel 7 oder der Konsolidierung auf Einzelbasis nach Artikel 9.