Artikel 449a
Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)
(1)
Institute legen Informationen über ESG-Risiken offen, wobei sie zwischen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie bei Umweltrisiken zwischen physischen Risiken und Transitionsrisiken unterscheiden.
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Institute Informationen zu ESG-Risiken offen, einschließlich
a)
des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;
b)
in Bezug auf die Frage, wie die Institute die ermittelten ESG-Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -prozesse, ihre Governance und ihr Risikomanagement einbeziehen.
(3)
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate für ESG-Risiken nach Maßgabe des Artikels 434a festgelegt werden, und stellt dabei sicher, dass diese mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und diesen aufrechterhalten und zugleich eine Überschneidung von Offenlegungspflichten mit in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union bereits eingeführten Pflichten vermieden wird. Diese Formate dürfen nicht die Offenlegung von Informationen verlangen, die über die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h zu meldenden Informationen hinausgehen, und tragen insbesondere der Größe und Komplexität des Instituts sowie der relativen Exponiertheit kleiner und nicht komplexer Institute, die Artikel 433b unterliegen, gegenüber ESG-Risiken Rechnung.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.