Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 440 - Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

Artikel 440

Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

a) 

die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;

b) 

die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.