Artikel 151
Behandlung nach Risikopositionsklasse
Auf die folgenden Risikopositionen wenden Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an:
Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;
Risikopositionen gegenüber Unternehmen der Finanzbranche, die nicht unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes fallen;
Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, die nicht der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind.
Bis auf die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikopositionen wenden Institute auf Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören, die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und den SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels die Erlaubnis erhalten, für diese Risikopositionen ihre eigenen LGD- und IRB-CCF-Schätzungen zu verwenden.