Artikel 152
Behandlung von Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Institut jene Derivate-Risikopositionen von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung ausnehmen, die dieser Anforderung nicht unterworfen wären, wenn sie direkt vom Institut gehalten würden.
Institute, die den Durchschauansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels anwenden und die die in diesem Kapitel bzw. in Kapitel 5 festgelegten Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für alle oder diesen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den folgenden Grundsätzen:
Bei zugrunde liegenden Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet würden, wenden Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an;
bei Risikopositionen, die der Klasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f zugeordnet sind, wenden die Institute die Behandlung gemäß Artikel 254 so an, als würden diese Risikopositionen direkt von diesen Instituten gehalten;
bei allen anderen zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an.
Institute, die über keine ausreichenden Daten oder Informationen zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags eines OGA gemäß den Ansätzen nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 verfügen, können sich auf die Berechnungen von Dritten stützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der betreffende Dritte ist
die Verwahrstelle bzw. das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt, oder
im Fall von anderen als den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß dem Transparenzansatz nach Artikel 132a Absatz 1 durch;
im Fall der in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen führt der Dritte die Berechnung gemäß den dort beschriebenen Ansätzen durch;
ein externer Prüfer hat die Richtigkeit der Berechnung des Dritten bestätigt.
Institute, die sich auf die Berechnungen Dritter stützen, multiplizieren die aus diesen Berechnungen resultierenden risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionen eines OGA mit dem Faktor 1,2.
Abweichend von Unterabsatz 2 gilt Folgendes: Hat das Institut uneingeschränkten Zugriff auf die detaillierten Berechnungen des Dritten, so findet der Faktor 1,2 keine Anwendung. Das Institut stellt diese Berechnungen seiner zuständigen Behörde auf Anfrage bereit.