Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 325bo - Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken

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Artikel 325bo

Anerkennung von Absicherungen im internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken

(1)  
Die Institute dürfen Absicherungsgeschäfte in ihrem internen Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken berücksichtigen und Kaufpositionen und Verkaufspositionen desselben Finanzinstruments gegeneinander aufrechnen.
(2)  
In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken dürfen die Institute Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten nur berücksichtigen, wenn sie die Bruttokauf- und -verkaufspositionen der verschiedenen Instrumente und die Basisrisiken zwischen verschiedenen Emittenten explizit modellieren.
(3)  
In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute die wesentlichen Risiken zwischen einem Absicherungsinstrument und einem abgesicherten Instrument, die im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Absicherungsinstruments und dem einjährigen Zeithorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden. Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert.