Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 47c - Abzug für notleidende Risikopositionen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 47c

Abzug für notleidende Risikopositionen

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe m ermitteln die Institute für jede notleidende Risikoposition gesondert den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung, der von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen ist, indem sie den unter Buchstabe b dieses Absatzes ermittelten Betrag von dem unter Buchstabe a dieses Absatzes ermittelten Betrag abziehen, wenn der in Buchstabe a genannte Betrag über dem in Buchstabe b genannten Betrag liegt:

a) 

die Summe aus:

i) 

dem unbesicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 2 genannten anwendbaren Faktor;

ii) 

dem besicherten Teil jeder notleidenden Risikoposition, sofern vorhanden, multipliziert mit dem in Absatz 3 genannten anwendbaren Faktor;

b) 

die Summe aus folgenden Posten, sofern sie sich auf dieselbe notleidende Risikoposition beziehen:

i) 

den spezifischen Kreditrisikoanpassungen;

ii) 

den zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105;

iii) 

den sonstigen Verringerungen der Eigenmittel;

iv) 

für Institute, die risikogewichtete Risikopositionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz berechnen, dem absoluten Wert der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge, die sich auf notleidende Risikopositionen beziehen, wobei der jeder notleidenden Risikoposition zurechenbare absolute Wert ermittelt wird, indem die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d in Abzug gebrachten Beträge mit dem Beitrag des erwarteten Verlustbetrags für die notleidende Risikoposition zu den gesamten erwarteten Verlustbeträgen für ausgefallene oder nicht ausgefallene Risikopositionen, je nach Anwendbarkeit, multipliziert werden;

v) 

wenn eine notleidende Risikoposition zu einem Preis gekauft wurde, der unter dem vom Schuldner geschuldeten Betrag liegt, der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag;

vi) 

den Beträgen, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden.

Der besicherte Teil einer notleidenden Risikoposition ist derjenige Teil der Risikoposition, bei dem für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel II davon ausgegangen wird, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht oder dass er vollständig durch Grundpfandrechte besichert ist.

Der unbesicherte Teil einer notleidenden Risikoposition entspricht der Differenz, sofern vorhanden, zwischen dem Wert der in Artikel 47a Absatz 1 genannten Risikoposition und dem besicherten Teil der Risikoposition, sofern vorhanden.

(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer i werden folgende Faktoren angewandt:

a) 

0,35 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des dritten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

b) 

1 für den unbesicherten Teil einer notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(3)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii werden folgende Faktoren angewandt:

a) 

0,25 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des vierten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

b) 

0,35 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des fünften Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

c) 

0,55 für den besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die am ersten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des sechsten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

d) 

0,70 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

e) 

0,80 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des siebten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

f) 

0,80 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

g) 

1 für den Teil einer notleidenden Risikoposition, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II besteht, ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend;

h) 

0,85 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, in der Zeitspanne, die am ersten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und am letzten Tag des neunten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend endet;

i) 

1 für den gemäß Teil 3 Titel II durch Immobilien besicherten Teil einer notleidenden Risikoposition oder für denjenigen Teil, der ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist, ab dem ersten Tag des zehnten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(4)  

Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden folgende Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht oder für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:

a) 

0 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sieben Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, und

b) 

1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend.

(5)  
Die EBA bewertet die Bandbreite der zur Bewertung von besicherten notleidenden Risikopositionen angewandten Verfahren und kann Leitlinien ausarbeiten, um eine gemeinsame Methodik — einschließlich etwaiger zeitlicher Mindestvorgaben für die Neubewertung und Ad-hoc-Verfahren — festzulegen, die bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung anerkennungsfähiger Formen der Besicherung mit und Absicherung ohne Sicherheitsleistung, insbesondere in Bezug auf die Annahmen für ihre Einbringlichkeit und Durchsetzbarkeit, anzuwenden ist. Diese Leitlinien können auch eine gemeinsame Methodik für die Bestimmung des besicherten Teils einer notleidenden Risikoposition gemäß Absatz 1 enthalten.

Diese Leitlinien werden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 herausgegeben.

(6)  
Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die ein Jahr nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 2 für ein weiteres Jahr.

Abweichend von Absatz 3 gilt für den Fall, dass für eine Risikoposition eine Stundungsmaßnahme in der Zeitspanne, die zwei Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend beginnt und sechs Jahre nach ihrer Einstufung als notleidend endet, gewährt wurde, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Stundungsmaßnahme anwendbare Faktor gemäß Absatz 3 für ein weiteres Jahr.

Dieser Absatz kommt nur in Bezug auf die erste Stundungsmaßnahme zur Anwendung, die seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.